Allgemeine Geschäftsbedingungen E-GELD24

Präambel

Die Mobene GmbH & Co. KG, Frankenstraße 3-7, 20097 Hamburg (nachfolgend „E-GELD24“ genannt) bietet ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt; E-GELD24 und Kunde werden nachfolgend einzeln auch „Partei“ oder zusammen „Parteien“ genannt) unter der Marke E-GELD24 einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderungsquote von Elektrofahrzeugen (nachfolgend „THG-Quote“ genannt) auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetz (nachfolgend „BImSchG“ genannt) und der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (nachfolgend „38. BImSchV“ genannt) in ihren jeweils geltenden Fassungen an (nachfolgend „THG-Quotenservice“ genannt).

Den THG-Quotenservice können nur Kunden in Anspruch nehmen, die Halter eines oder mehrerer reiner Batterieelektrofahrzeuge sind (nachfolgend „Elektrofahrzeuge“ genannt). Kunden können Verbraucher gemäß § 13 BGB und Unternehmen gemäß § 14 BGB sein. Für die Inanspruchnahme des THG-Quotenservice schließt der Kunde auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) einen Vertrag mit E-GELD24. Durch diesen Vertrag bestimmt der Kunde die E-GELD24 als Dritten i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.

E-GELD24 bedient sich zum Abschluss von Verträgen auch Partnerunternehmen, die im Namen und für Rechnung von E-GELD24 handeln (nachfolgend „Kooperationspartner“ genannt). In diesem Fall schließt der Kunde und E-GELD24 auf der Grundlage dieser AGB – unter Vermittlung des Kooperationspartners – den Vertrag.

1. Vertragsschluss; Bestimmung als Dritten i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV

1.1 Der Vertrag zwischen E-GELD24 und dem Kunden wird entweder schriftlich (a) oder elektronisch (b) abgeschlossen.

a) Für den schriftlichen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Auftragsformular zur Verfügung gestellt, in das der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten einträgt. Außerdem bestätigt der Kunde, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch die Unterschrift auf dem Auftragsformular und dem Zugang des Auftragsformulars bei E-GELD24 gibt der Kunde ein An-gebot auf Abschluss des Vertrages ab. E-GELD24 schickt dem Kunden nach Zugang des Auftragsformulars per E-Mail oder in Schriftform eine Bestätigung zu und nimmt das Angebot damit an.
b) Für den elektronischen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Online-Formular unter https://egeld24.de/anmeldung zur Verfügung gestellt. Über das Online-Formular gibt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten ein. Das Online-Formular kann nur abgesendet werden, wenn der Kunde diese AGB durch Anklicken einer Schaltfläche zur Kenntnis genommen und diese AGB akzeptiert hat. Durch Absenden des Online-Formulars gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. E-GELD24 schickt dem Kunden eine Bestätigungs-E-Mail und nimmt das Angebot damit an.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit E-GELD24. E-GELD24 ist insbesondere berechtigt, ein Angebot des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen bzw. nicht anzunehmen.

1.2 Der Vertrag zwischen E-GELD24 und dem Kunden nach Ziff. 1.1 kann auch durch einen Kooperationspartner (z.B. Autohaus) vermittelt werden. Hierzu stellt der Kooperations-partner dem Kunden entweder ein Auftragsformular in Papierform [Ziff. 1.1 a)] zur Verfügung oder stellt den Zugang zu dem Online-Formular der E-GELD24 [Ziff. 1.1 b)] sicher. Der Kooperationspartner übermittelt das schriftliche Auftragsformular des Kunden als Bote an E-GELD24. E-GELD24 nimmt das Angebot gegenüber dem Kunden an. Der Vertrag kommt zwischen E-GELD24 und dem Kunden zustande.

1.3 Zum Vertragsschluss berechtigt sind:

a) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.
b) Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Bei Abschluss des Vertrages versichert die für diese Kunden handelnde natürliche Person, über ausreichende Vertretungsmacht zu verfügen, um den Vertrag für den Kunden abzuschließen.

1.4 Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden abgeschlossen werden. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses, dass er mit Vertretungsmacht des Kunden handelt.

1.5 Kommt ein Vertrag mit einem Unternehmen zustande, werden dessen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht Inhalt dieses Vertrages, auch wenn E-GELD24 diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.6 Durch den Abschluss des Vertrages bestimmt der Kunde E-GELD24 als Dritten i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.

1.7 Allein durch den Abschluss des Vertrages erfolgt noch keine Abtretung der THG-Quote an E-GELD24 und es werden zwischen den Parteien noch keine Zahlungsansprüche begründet. Hierzu bedarf es zusätzlich noch der Anmeldung der Elektrofahrzeuge (Ziff. 3).

2. Benutzerkonto

2.1 Mit Vertragsschluss wird auf der Website von E-GELD24 ein Benutzerkonto für den Kunden erstellt.

a) Kommt der Vertrag schriftlich zustande [Ziff. 1.1 a)], wird der Kunde mit der Vertragsbestätigung aufgefordert, einen Benutzernamen und ein Passwort zu wählen.
b) Kommt der Vertrag elektronisch zustande [Ziff. 1.1 b)], wählt der Kunde bereits mit Ausfüllen des Online-Formulars einen Benutzernamen und ein Passwort.

3. Anmeldung; Abtretung THG-Quote

3.1 Anmeldung Elektrofahrzeuge; Abtretung THG-Quote

3.1.1 Nach Abschluss des Vertrages kann der Kunde zunächst bis zu 50 Elektrofahrzeuge bzw. 50 Ladepunkte bei E-GELD24 für den THG-Service anmelden. Bei Überschreitung der 50 Fahrzeuge/Ladesäulen findet eine Kundenüberprüfung durch E-GELD24 statt. Bei erfolgreicher Prüfung kann der Kunde beliebig viele Fahrzeuge/Ladesäulen für den THG-Quotenservice anmelden. Durch die Anmeldung tritt der Kunde die THG-Quote für das jeweils angemeldete Elektrofahrzeug an E-GELD24 ab. Die Abtretung bezieht sich jeweils auf den in Ziff. 4.1 geregelten Zeitraum. Eine Anmeldung wird wirksam, sobald E-Geld24 von dem Kunden für das jeweils angemeldete Elektrofahrzeug E-GELD24 ein Foto/Scan oder eine Kopie der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Fahrzeugschein“ genannt) oder für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine vollständige Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (nachfolgend “Übereinstimmungsbescheinigung” genannt) erhält.

E-GELD24 ist berechtigt vom Vertragsabschluss abzusehen, wenn ein Mitbewerber, der das gleiche Geschäftsmodell verfolgt (THG Pooling-Service), als Kunde auftritt.

3.1.2 Für die Durchführung von Anmeldungen stehen dem Kunden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Digitale Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Formular, das über das Benutzerkonto des Kunden (Ziff. 2) aufrufbar ist. Über das Online-Formular wird auch der Fahrzeugschein hochgeladen. Sofern der Fahrzeugschein bereits vor der Anmeldung des Elektrofahrzeugs hochgeladen wurde, wird die Anmeldung abgeschlossen, nachdem der Kunde bestätigt, dass der bereits hochgeladene Fahrzeugschein aktuell ist.
b) Analoge Anmeldung: Der Kunde gibt die Anmeldung schriftlich gegenüber E-GELD24 ab und übermittelt eine Kopie des Fahrzeugscheins an E-GELD24. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Foto/Scan oder die Kopie des Fahrzeugscheins (Vorder- und Rückseite) vollständig und gut lesbar ist.

3.1.3 Sofern der Vertrag unter Einschaltung eines Kooperationspartners geschlossen wurde (Ziff. 1.2), kann eine analoge Anmeldung eines Elektrofahrzeugs nach Ziff. 3.2 b) auch über den Kooperationspartner erfolgen. Der Kooperationspartner leitet die Anmeldung an E-GELD24 weiter.

3.1.4 Anmeldungen können durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden durchgeführt werden, der die Abtretungserklärung im Namen des Kunden abgibt. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen der Anmeldung, über eine entsprechende Vertretungsmacht für den Kunden zu verfügen.

3.1.5 Elektrofahrzeuge können nur angemeldet werden, sofern kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Elektrofahrzeug ist im Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004) ausgewiesen (davon ausgenommen sind folgende Fahrzeugklassen: L1e-A, L1e-B, L2e-P, L2e-U, L3e-A1, L3e (Leichtkraftrad B), L4e-A1, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU, 24, 25); für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung muss sich die Angabe “reines Elektrofahrzeug” aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergeben;
b) der Kunde ist auf dem Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;
c) die Anmeldung eines E-Fahrzeugs hat für Verbraucher bis spätestens 31.10. eines jeweiligen Quotenjahres zu erfolgen. Die Anmeldung für Gewerbekunden hat bis spätestens 10. November eines jeweiligen Quotenjahres zu erfolgen.

3.1.6 Während der Laufzeit des Vertrages kann der Kunde beliebig viele Elektrofahrzeuge anmelden. Die Anmeldung kann zeitgleich mit dem Vertragsschluss oder danach erfolgen.

3.1.7 Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass E-GELD24 die abgetretene THQ-Quote beim Umweltbundesamt anmeldet und zu diesem Zweck eine Kopie des Fahrzeugscheins zusammen mit den Daten des Kunden gegenüber dem Umweltbundesamt vorlegt.

3.1.8 E-GELD24 bestätigt die Anmeldung gegenüber dem Kunden. E-GELD24 ist berechtigt, die Anmeldung abzulehnen oder zu stornieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziff. 3.5 nicht erfüllt sind oder nachträglich entfallen. In letzteres Fall ist eine bereits an den Kunden gezahlte Vergütung von ihm an E-GELD24 zu erstatten.

3.1.9 E-GELD24 ist berechtigt, vom Kunden weitere Nachweise zu fordern, sofern diese zur Vermarktung der THG-Quote erforderlich sind.

3.2 Anmeldung Elektrofahrzeuge; Abtretung THG-Quote

3.2.1 Ist der Nutzer Betreiber eines Ladepunktes und beabsichtigt, die sich hieraus ergebende THG-Quote über die Plattform von E-GELD24 zu vermarkten, gelten zusätzlich zu den Pflichten in § 3 die folgenden Bestimmungen (Ziff. 2.bis 6.)

3.2.2 Betreiber eines Ladepunktes (i.S.v. § 2 Nr. 8 LSV) ist jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Der Ladepunktbetreiber hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Die Regelung setzt nicht das Eigentum an einem Ladepunkt voraus. Dabei ist auch die Einbindung von Dienstleistern auf Seiten des Betreibers zugelassen, ohne dass er seine Rolle als Betreiber des Ladepunktes verliert.

3.2.3 Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzer möglich ist (vgl. § 2 Nr. 5 LSV). Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt. Sofern eine Veröffentlichung der Ladeeinrichtungen im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur für die Generierung der THG-Quote erforderlich ist, wird der Ladepunktbetreiber diese vornehmen.

3.2.4 Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber E-GELD24 als Dritte im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung der THG-Quote bestimmen.

3.2.5 Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den genauen Standort der Ladepunkte, sowie die Energiemenge in Kilowattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Ferner ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen. Diese Daten müssen bei der Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von E-GELD24 hochgeladen werden.

3.3 Anmeldung und Entnahmemeldung eines Ladepunktes

3.3.1 Voraussetzung für die Anmeldung eines Ladepunktes und die entsprechende Vermarktung der THG-Quote ist die Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von E-GELD24. Durch die Registrierung des Ladepunktes wird noch keine THG-Quote übertragen. Bei der Registrierung eines Ladepunktes sind der Betreiber des Ladepunktes sowie der genaue Standort anzugeben. Ist der Nutzer nicht selbst Betreiber des Ladepunktes, bestätigt der Nutzer bei der Registrierung, dass er mit Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt. Der Nutzer legt auf Anfrage von E-GELD24 einen Nachweis über die Verfügungsbefugnis vor. Der Nutzer bestätigt mit der Registrierung auf der Plattform von E-GELD24, dass es sich um einen öffentlich-zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2 Nr. 5 LSV handelt. Der Nutzer bestätigt außerdem, dass der Ladepunkt die Voraussetzungen der LSV erfüllt. Erforderlich ist insbesondere eine Anzeige des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Anfrage von E-GELD24 übermittelt der Nutzer eine Bestätigung der Anzeige bei der Bundesnetzagentur. 

3.3.2 Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem registrierten Ladepunkt abgegeben worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der Nutzer kann für registrierte Ladepunkte maximal zwölfmal (pro Monat, pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr) Ladezeiträume anmelden. Der Ladezeitraum muss immer einen kompletten Monat betragen. Angemeldete Ladezeiträume für einen registrierten Ladepunkt dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Der in einem Kalenderjahr abgegebene Ladestrom kann während des Kalenderjahres oder spätestens bis zum 28.01. des Folgejahres angemeldet werden. 

3.3.3 Die Anmeldung von Ladestrom erfolgt durch die Übermittelung aller nachfolgend genannten Informationen: 
a) entnommene Strommenge
b) Zeitraum, indem die Strommenge entnommen wurde.

Der Nutzer legt auf Anfrage von E-GELD24 Nachweise über die entnommene Strommenge vor.

4. Abtretungszeitraum; Exklusivität

a) Der Nutzer überträgt mit dem Upload seines Fahrzeugscheins bzw. der Angabe der Registrierungsnummer des Landespunktes bei der Bundesnetzagentur und der Angabe der hierüber bezogenen Strommenge (“Ladepunkt-Bestätigung”) sämtliche Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für das im jeweiligen Fahrzeugschein genannte Fahrzeug bzw. den Ladepunkt für definierten Übertragungszeitraum (nachfolgend Zeitraum). Der Zeitraum, für den die Übertragung erfolgt, richtet sich nach § 8 Abs. 1.

b) Der Nutzer ist verpflichtet, die THG-Quote für den Zeitraum weder an einen Dritten zu verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abzutreten. 

c) Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs bzw. des Ladepunktes stimmt der Nutzer der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THG-Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden, und der Übermittlung Fahrzeugscheins bzw. der Ladepunkt-Bestätigung sowie der Daten des Nutzers an Dritte ausdrücklich zu.

d) E-GELD24 wird die nach § 5 Abs. 1 übertragenen Rechte im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung Abnehmern zur weiteren Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote anbieten.

e) E-GELD24 wird sich pflichtgemäß bemühen, dieses Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote zu einem möglichst hohen Preis zu vermarkten bzw. zu verwerten. Dabei steht es im ausschließlichen Ermessen von E-GELD24, über den Preis, den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Vermarktung bzw. Verwertung des Rechts zu entscheiden. E-GELD24 hat insbesondere keinen Einfluss auf die Preisdynamik im Treibhausgasminderungsmarkt.

f) Die erfolgreiche Geltendmachung und Vermarktung des Rechts hinsichtlich der THG-Quote hängt unter anderem davon ab, dass die zuständige Behörde das Bestehen des Rechts bestätigt.

g) E-GELD24 verpflichtet sich, die Beantragung der THG-Quote bei der hierfür zuständigen Behörde (derzeit Umweltbundesamt) binnen eines Zeitraums von 4 Wochen beginnend mit dem Ablauf der Widerrufsfrist vorzunehmen.

4.1 Der Abtretungszeitraum ist abhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Anmeldung des Elektrofahrzeugs. Die Abtretung erfolgt immer für volle Kalenderjahre für E-Fahrzeuge mit folgender Maßgabe:
Der Kunde hat sein Fahrzeug für das jeweilige Quotenjahr zwischen dem 1.1. und dem 31.10. (Verbraucher) bzw. 10.11. (Gewerbe) zu melden.

4.2 Der Abtretungszeitraum ist abhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Anmeldung des Ladepunktes. Die Abtretung erfolgt immer für den Ladezeitraum für öffentliche Ladesäulen mit folgender Maßgabe:
Der Kunde hat seine Ladezeitrauentnahme für die jeweilige volle monatliche Entnahme zwischen dem 1.1. und dem 31.1. des Folgejahres zu melden.

4.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die THG-Quote für den Abtretungszeitraum noch nicht durch den Kunden oder einen Dritten gegenüber dem Umweltbundesamt gemeldet worden ist. Ferner hat der Kunde bei Veräußerung des E-Fahrzeugs bzw. der Ladesäule als Betreiber dem jeweiligen Käufer mitzuteilen, dass eine THG-Quote für das jeweilige Quotenjahr beantragt wurde.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die THG-Quote eines angemeldeten Elektrofahrzeugs bzw. Ladepunktes im Abtretungszeitraum weder selbst an Quotenverpflichtete zu vermarkten noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen anderen Dritten abzutreten.

5. Verlängerung des Abtretungszeitraums; Neuanmeldung

5.1 Der Kunde kann den Abtretungszeitraum für die angemeldeten Elektrofahrzeugs über den Zeitraum nach Ziff. 4.1 um ein weiteres Kalenderjahr verlängern und damit für das nachfolgende Kalenderjahr die THG-Quote an E-GELD24 abtreten. Verlängerungen können für jedes angemeldete Elektrofahrzeug beliebig oft vorgenommen werden. E-GELD24 wird den Kunden rechtzeitig informieren, sobald eine Verlängerung möglich ist.

5.2 Eine Verlängerung des Abtretungszeitraums ist nur möglich, soweit die in Ziff. 3.5 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Verlängerung kann in den in Ziff. 3.2 genannten Wegen durchgeführt werden. Die Verlängerung der Anmeldung wird wirksam, wenn der Kunde:

a) E-GELD24 erneut ein Foto/Scan oder eine Kopie der Vorderseite des Fahrzeugscheins bzw. der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung stellt oder
b) bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein bzw. die Übereinstimmungsbescheinigung nach wie vor aktuell ist.

5.3 Sofern der Kunde den Abtretungszeitraum nicht verlängert, wird das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf des jeweiligen Abtretungszeitraums abgemeldet.

5.4 Der Kunde kann ein abgemeldetes Elektrofahrzeug nach Maßgabe von Ziff. 3 erneut anmelden. Sofern der Kunde das Elektrofahrzeug im Jahr der Abmeldung erneut anmeldet, wird die THG-Quote abweichend von Ziff. 4.1 b) lediglich für das folgende Kalenderjahr abgetreten.

6. Vermarktung der THG-Quote; Anmeldung beim Umweltbundesamt

6.1 E-GELD24 wird die THG-Quote unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§ 8 Abs. 1 38. BImSchV) beim Umweltbundesamt anmelden.

6.2 E-GELD24 ist berechtigt, die vom Kunden an E-GELD24 abgetretene THG-Quote ohne vorherige weitere Abstimmung in eigenem Ermessen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

6.3 E-GELD24 haftet nicht dafür, dass das Umweltbundesamt die THG-Quote bescheinigt (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV).

6.4 Sofern das Umweltbundesamt die THG-Quote nicht bescheinigt und der Grund für die Nichtbescheinigung nicht aus der Sphäre der E-GELD24 stammt, erhebt E-GELD24 vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt für die gescheiterte Anmeldung. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wird dem Kunden bei der Anmeldung (Ziff. 3) und der Verlängerung der Anmeldung (Ziff. 5) mitgeteilt. Sofern die THG-Quote durch das Umweltbundesamt bescheinigt wird, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben.

7. Pflichten des Kunden

7.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs (Ziff. 3) und bei der Verlängerung des Abtretungszeitraums (Ziff. 5) für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben und Nachweise zu sorgen. Der Kunde haftet für Schäden, die E-GELD24 dadurch entstehen, dass er bewusst oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder unrichtige Nachweise übermittelt hat. 

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, E-GELD24 etwaige Änderungen der Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Der Kunde wird für den Fall, dass nach der Anmeldung der THG-Quote gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 38. BlmSchV das angemeldete Fahrzeug in dem jeweiligen Abtretungszeitraum auf eine andere Person zu gelassen wird, die andere Person über die Anmeldung informieren.

8. Vergütung

8.1 Mit Zugang der Bescheinigung der THG-Quote für sein Elektrofahrzeug durch das Umweltbundesamt (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV) erlangt der Kunde einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung pro Kalenderjahr und das jeweils angemeldete Elektrofahrzeug. E-GELD24 wird den Kunden über die erfolgreiche Bescheinigung durch das Umweltbundesamt informieren.

8.2 Die Höhe, der dem Kunden jeweils zustehenden Vergütung wird bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs bzw. Ladesäulenentnahme (Ziff. 3) bzw. bei der Verlängerung der Anmeldung (Ziff. 5) vereinbart. Die Höhe der Vergütung für ein angemeldetes Elektrofahrzeug ändert sich während des jeweiligen Abtretungszeitraumes nicht.

8.3 An Verbraucher zahlt E-GELD24 die Vergütung für die angemeldeten Elektrofahrzeuge jeweils innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt aus.

8.4 Gegenüber Unternehmen erfolgt die Abrechnung im Gutschriftenverfahren innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt.

9. Laufzeit

9.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

9.2 Jede Vertragspartei kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform ordentlich kündigen. Die Kündigung wird erst wirksam, sobald der Abtretungszeitraum (Ziff. 4.1) aller angemeldeten Elektrofahrzeuge des Kunden abgelaufen ist. Der Kunde kann nach der Kündigungserklärung jedoch keine weiteren Elektrofahrzeuge mehr anmelden oder bestehende Anmeldungen verlängern (vgl. noch Ziffer 9.4).

9.3 Jede Vertragspartei kann zudem den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats ordentlich kündigen, wenn für alle angemeldeten Elektrofahrzeuge der Aktivierungszeitraum abgelaufen ist und der Kunde für keines der angemeldeten Elektrofahrzeuge eine Verlängerung des Abtretungszeitraums nach Ziff. 5 vorgenommen hat.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, eine von ihm ausgesprochene Kündigungserklärung bis zum Wirksamwerden der Kündigung durch Erklärung gegenüber E-GELD24 zu widerrufen. Der Widerruf bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB (E-Mail). Als Widerruf der Kündigung gilt ferner, wenn der Kunde 

a) ein neues Elektrofahrzeug anmeldet (Ziff. 3) oder
b) für ein angemeldetes Elektrofahrzeug den Abtretungszeitraum verlängert (Ziff. 5).

9.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt für E-GELD24 insbesondere vor, wenn

a) der Kunden für dasselbe Elektrofahrzeug die THG-Quote an einen anderen Anbieter abgetreten hat,
b) sich der Kunde unter Angabe verschiedener Namen und/oder E-Mail-Adresse mehrfach auf der Plattform registriert hat oder
c) der Kunde die Plattform von E-GELD24 stört oder diese missbräuchlich nutzt oder manipuliert.

9.6 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung von E-GELD24 verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote bei E-GELD24 und wird weiterhin von E-GELD24 beim Umweltbundesamt angemeldet und vermarktet. Sofern dem Kunden nach Ziff. 8 ein Vergütungsanspruch zusteht, erhält der Kunde für die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote weiterhin die Vergütung.

9.7 E-GELD24 ist berechtigt, mit Beendigung des Vertrages den Account des Kunden zu deaktivieren und sämtliche Daten zu löschen, die der Kunde an E-GELD24 übermittelt hat. E-GELD24 ist hierzu verpflichtet, sofern diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke gespeichert werden müssen. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeugschein des Kunden nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.

10. Haftungsbegrenzung

E-GELD24 haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (nachfolgend “vertragswesentliche Pflichten” genannt). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (i) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen der Übernahme einer Garantie und/oder wegen (iv) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Informationen zur Online-Streitbeilegung (Verbraucher)

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Verbraucher unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

12. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucher)

E-GELD24 ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13. Datenschutz

13.1 E-GELD24 wird die Daten des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

13.2 Ohne Einwilligung des Kunden wird E-GELD24 die Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

13.3 Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzhinweise unter https://egeld24.de/datenschutz

14. Änderung der AGB

14.1 Eine Änderung dieser AGB wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen, oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB, bleibt vorbehalten.

14.2 Eine solche Vertragsanpassung wird E-GELD24 dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird der Lieferant den Kunden bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen.

15. Abschließende Vereinbarungen

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

15.2 Auf den Vertrag einschließlich der AGB findet deutsches Recht Anwendung.

15.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

16. Widerrufsbelehrung für Verbraucher

16.1 Fall den Fall, dass Sie als Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

16.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie E-GELD24 (Mobene GmbH & Co. KG, Abteilung E-GELD24, Frankenstraße 3-7, 20097 Hamburg, info@egeld24.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Anhang 1) verwenden. 

16.3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Stand: 05.09.2023